Kostenübernahme durch die Gegenseite

Es gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei alle entstandenen Kosten zu übernehmen hat. Im Falle des eigenen Obsiegens hat die Gegenpartei daher auch die nach dem RVG entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zurückzuerstatten.

Dies klingt zunächst gut, hat aber einen entscheidenden Nachteil:

Ein seriöser Rechtsanwalt kann seinem Mandanten nie ein Obsiegen garantieren, da der Ausgang eines Rechtsstreits auch von Faktoren abhängig ist, die ein Rechtsanwalt nicht beeinflussen kann, zum Beispiel von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme. Außerdem kann die Kostenübernahme nur dann durch die Gegenseite erfolgen, wenn diese zahlungsfähig ist.

Sollte der Gegenseite durch ein Urteil die Kostentragung auferlegt worden sein, so ist die Rechtsanwaltskanzlei Reuter Ihnen gerne behilflich, die von Ihnen verauslagten Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen vom Gegner ersetzt zu bekommen.