- es ist Rechtsanwälten untersagt, bei der Abrechnung die Gebühren nach dem RVG zu unterschreiten
- weiterhin ist es untersagt, unentgeltliche Leistungen anzubieten
- eine erfolgsabhängige Vergütung ist nicht zulässig
Die Vergütung kann auch anhand einer vorher abgeschlossenen Honorarvereinbarung erfolgen. In einer solchen wird ein bestimmter Stundensatz oder eine Pauschalvergütung vereinbart. Auch hier ist eine Unterschreitung der Gebühren nach dem RVG nicht zulässig.
Die Finanzierung der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten kann darüber hinaus folgendermaßen erfolgen:
