Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG gilt seit dem 01.07.2004. Wie schon in der bis dahin geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) richtet sich im Zivilrecht die Höhe der Vergütung nach dem Streitwert. Nach wie vor gelten dabei zwingend folgende Grundsätze:

Die Vergütung kann auch anhand einer vorher abgeschlossenen Honorarvereinbarung erfolgen. In einer solchen wird ein bestimmter Stundensatz oder eine Pauschalvergütung vereinbart. Auch hier ist eine Unterschreitung der Gebühren nach dem RVG nicht zulässig.

Die Finanzierung der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten kann darüber hinaus folgendermaßen erfolgen: