Aufsatz vom 29.03.2006: "So verhalten Sie sich am Unfallort richtig", „Schaufenster“, Bonn

So verhalten Sie sich am Unfallort richtig

von Rechtsanwalt Christoph Reuter, Bonn

Bereits unmittelbar nach einem Verkehrsunfall verhalten sich Beteiligte oftmals falsch und verheddern sich in juristischen Fallstricken. Im Folgenden daher einige Experten-Tipps zum richtigen Verhalten am Unfallort:

Anhalten, Sichern, Erste Hilfe

Nach dem Strafgesetzbuch, § 142, ist es Unfallbeteiligten verboten, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Unfallflucht ist kein Bagatelldelikt, sie kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Außerdem kann sie den Führerschein oder den Versicherungsschutz kosten.

Anschließend sollte die Unfallstelle gesichert werden. Hierzu gehört das Einschalten der Warnblinkanlage und das Aufstellen eines Warndreiecks beziehungsweise – falls vorhanden – einer Warnleuchte. Letztere sollten 100 Meter vor der Unfallstelle aufgestellt werden. Bei Unfällen mit geringerem Sachschaden sollten Sie vorher unverzüglich an den Straßenrand fahren, wenn dadurch nicht vor den notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen Unfallspuren beseitigt werden.

Bei Unfällen mit Personenschäden sind alle Anwesenden, insbesondere aber Unfallbeteiligte zur Ersten Hilfe verpflichtet, soweit dies erforderlich und dem Einzelnen zumutbar ist. Aus diesem Grund ist ein Kurs für „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ für Führerscheinbewerber und das Mitführen eines Verbandskastens zwingend vorgeschrieben. Hier gilt ebenfalls: unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Hierzu gehört auch die unterlassene Verständigung eines Rettungsdienstes – und das ist im Handy-Zeitalter immer zumutbar!

Polizei verständigen oder nur Austausch der Personalien?

Bei Unfällen mit Personenschaden und/oder hohem Sachschaden sollte immer über die allseits bekannte Rufnummer 110 die Polizei verständigt werden. Dies ist ebenfalls dann anzuraten, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen. Von den Polizeibeamten werden dann vor Ort die Personalien von Beteiligten und Zeugen aufgenommen. Erste Zeugenbefragungen werden durchgeführt und Beweismittel gesichert. Dabei wird von der Polizei eine Unfallmittelung angefertigt, die die beteiligten Fahrer und Fahrzeughalter mit vollständigem Namen und Adressen sowie die betreffenden Fahrzeugkennzeichen benennt.

Wenn das Hinzuziehen der Polizei nicht notwendig ist, tauschen Sie mit allen Unfallbeteiligten die wichtigsten Daten aus: vollständige Namen und Anschriften von Fahrer und Halter, KFZ-Versicherung, Versicherungsnummer und amtliches Kennzeichen der Fahrzeuge. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch ist hierzu jeder Beteiligte verpflichtet! Unterschreiben Sie dabei jedoch kein „untergeschobenes“ Schuldanerkenntnis, dies kann unabsehbare, nicht wieder gutzumachende Folgen für Sie bei der Schadenabwicklung haben.

Wieder zu Hause: Schadenregulierung

Es empfiehlt sich in der Regel, mit der Schadenregulierung einen Rechtsanwalt als Experten im Verkehrsrecht zu beauftragen. Ihr Verkehrsrechts-Anwalt wird Sie über Ihre Ansprüche aufklären und dafür sorgen, dass keine Anspruchspositionen „verschenkt“ werden. Die Erfahrung zeigt, dass teilweise sogar in vermeintlich "aussichtslosen" oder "eindeutigen" Fällen zumindest eine Teilregulierung Ihres Schadens erreicht werden kann. Die Kosten für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche als berechtigt erweisen. Andere Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.